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Tip des Monats

**Ablauf der regulären Kündigungsfrist Ihrer Kfz-Versicherung zum 30.11.2011.**

 

Pensionszusage – bAV

Die Variante für Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter

Die am weitesten verbreitete Variante der betrieblichen Altersversorgung ist eine Direktzusage durch das Unternehmen. Über die Hälfte aller betrieblichen Renten sind auf diese Weise organisiert. Zentrales Merkmal von Pensionszusagen ist, dass Finanzierung, Durchführung und Leistung innerhalb des Unternehmens gestaltet werden. Häufig sind Pensionszusagen ein Versorgungs- und Vergütungsinstru­ment für Führungskräfte, leitende Angestellte und geschäftsführende Gesellschafter. Der jeweilig Begünstigte hat unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Unternehmen, welches Träger der Altersversorgung ist.

Unternehmen und Arbeitgeber können die Pensionszusagen vielfältig gestalten. Sie müssen nicht nur auf Rentenzahlungen beruhen sondern können auch Kapitalleistungen vorsehen. Außerdem können auch Versorgungsle­istungen für den Fall des Todes oder der Invalidität vereinbart werden. Während der Anwartschaftsphase werden entsprechende Pensionsrückste­llungen gebildet. Diese müssen bei einer Leistungszusage aufgelöst werden. Die Deckungsmittel können dabei unterschiedlich angelegt werden. So sind sowohl Investitionen in freie Kapitalanlagen als auch direkt im Betriebsvermögen möglich. Auch eine Erfüllung der zugesagten Leistungen aus dem späteren Geschäftsgewinn ist zulässig. Zur Sicherung der Leistungserfüllung können zu dem Rückdeckungsver­sicherungen abgeschlossen werden.

Die Beiträge einer Pensionszusage sind sowohl einkommenssteuer- als auch sozialversiche­rungsfrei. Lediglich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage ist in ihrer Steuer- und Versicherungsfre­iheit begrenzt. In diesem Fall besteht die Sozialversiche­rungsfreiheit bis hin zu 4% der Beitragsbemes­sungsgrenze, die für die allgemeine Rentenversicherung gilt. Die Leistungen aus der Pensionszusage werden während des späteren Leistungsbezugs als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Wird das Versorgungsmodel einer Pensionszusage gewählt, so ist die Nutzung der „Riester-Förderung“ nicht zulässig.

Wir wissen aufgrund langjähriger Erfahrungen um die besonderen Möglichkeiten und Probleme einer Pensionszusage. Denn der Teufel steckt oftmals im Detail. Wir sehen einen dringenden Handlungs-, Prüfungs- und Beratungsbedarf bei dieser Versorgungsva­riante. Insbesondere geschäftsführenden Gesellschafter und Vorständen von Unternehmen raten wir zu einer regelmäßigen Kontrolle der Versorgungsve­reinbarungen. Dieser Rat erfolgt aus triftigem Grund:
Die per Gesetz (BetrAVG) für einen „normalen“ Arbeitnehmer geltenden Regelungen bedürfen bei den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Vorständen einer konkreten vertraglichen Vereinbarung. Aufgrund von Rechtsveränderungen sowie der laufenden Rechtssprechung – vor allem aber aufgrund der hohen steuerlichen Flankierung – sollten die entsprechenden Versorgungsver­sprechen regelmäßig auf die aktuelle Rechtsprechun­gspraxis hin überprüft werden.

Wir helfen Ihnen, negative Auswirkungen auf Sie und Ihr Unternehmen zu vermeiden. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Mehrzahl der bestehenden Pensionszusagen nicht nur formelle Fehler aufweisen, sondern vielmehr auch eine Steuerschädlichkeit bzw. Unwirksamkeit der Pensionszusage zur Folge haben. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam Ihre bestehende Pensionszusage prüfen, etwaige Nachteile beheben und unentdeckte Potenziale identifizieren!