Pensionszusage – bAV
Die Variante für Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter
Die am weitesten verbreitete Variante der betrieblichen Altersversorgung ist
eine Direktzusage durch das Unternehmen. Über die Hälfte aller betrieblichen
Renten sind auf diese Weise organisiert. Zentrales Merkmal von Pensionszusagen
ist, dass Finanzierung, Durchführung und Leistung innerhalb des Unternehmens
gestaltet werden. Häufig sind Pensionszusagen ein Versorgungs- und
Vergütungsinstrument für Führungskräfte, leitende Angestellte und
geschäftsführende Gesellschafter. Der jeweilig Begünstigte hat unmittelbare
Ansprüche gegenüber dem Unternehmen, welches Träger der Altersversorgung
ist.
Unternehmen und Arbeitgeber können die Pensionszusagen vielfältig
gestalten. Sie müssen nicht nur auf Rentenzahlungen beruhen sondern können
auch Kapitalleistungen vorsehen. Außerdem können auch Versorgungsleistungen
für den Fall des Todes oder der Invalidität vereinbart werden. Während der
Anwartschaftsphase werden entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet.
Diese müssen bei einer Leistungszusage aufgelöst werden. Die Deckungsmittel
können dabei unterschiedlich angelegt werden. So sind sowohl Investitionen in
freie Kapitalanlagen als auch direkt im Betriebsvermögen möglich. Auch eine
Erfüllung der zugesagten Leistungen aus dem späteren Geschäftsgewinn ist
zulässig. Zur Sicherung der Leistungserfüllung können zu dem
Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden.
Die Beiträge einer Pensionszusage sind sowohl einkommenssteuer- als auch
sozialversicherungsfrei. Lediglich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte
Pensionszusage ist in ihrer Steuer- und Versicherungsfreiheit begrenzt. In
diesem Fall besteht die Sozialversicherungsfreiheit bis hin zu 4% der
Beitragsbemessungsgrenze, die für die allgemeine Rentenversicherung gilt. Die
Leistungen aus der Pensionszusage werden während des späteren Leistungsbezugs
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Wird das
Versorgungsmodel einer Pensionszusage gewählt, so ist die Nutzung der
„Riester-Förderung“ nicht zulässig.
Wir wissen aufgrund langjähriger Erfahrungen um die besonderen
Möglichkeiten und Probleme einer Pensionszusage. Denn der Teufel steckt oftmals
im Detail. Wir sehen einen dringenden Handlungs-, Prüfungs- und Beratungsbedarf
bei dieser Versorgungsvariante. Insbesondere geschäftsführenden
Gesellschafter und Vorständen von Unternehmen raten wir zu einer regelmäßigen
Kontrolle der Versorgungsvereinbarungen. Dieser Rat erfolgt aus triftigem
Grund:
Die per Gesetz (BetrAVG) für einen „normalen“ Arbeitnehmer geltenden
Regelungen bedürfen bei den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Vorständen
einer konkreten vertraglichen Vereinbarung. Aufgrund von Rechtsveränderungen
sowie der laufenden Rechtssprechung – vor allem aber aufgrund der hohen
steuerlichen Flankierung – sollten die entsprechenden
Versorgungsversprechen regelmäßig auf die aktuelle Rechtsprechungspraxis
hin überprüft werden.
Wir helfen Ihnen, negative Auswirkungen auf Sie und Ihr Unternehmen zu
vermeiden. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Mehrzahl der bestehenden
Pensionszusagen nicht nur formelle Fehler aufweisen, sondern vielmehr auch eine
Steuerschädlichkeit bzw. Unwirksamkeit der Pensionszusage zur Folge haben.
Lassen Sie uns deshalb gemeinsam Ihre bestehende Pensionszusage prüfen, etwaige
Nachteile beheben und unentdeckte Potenziale identifizieren!
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