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**Ablauf der regulären Kündigungsfrist Ihrer Kfz-Versicherung zum 30.11.2011.**

 

Pensionsfonds – bAV

Neue Chancen bei der bAV

Pensionsfonds ist der jüngste aller Durchführungsweg für die betriebliche Alterversorgung. Seit der Rentenreform 2002 können Pensionsfonds als rechtlich selbstständige Versorgungsträger eingerichtet werden.
Wobei die Einrichtung eines Pensionsfonds durch nur einen Arbeitgeber ebenso möglich ist wie die branchenübergre­ifende Etablierung dieser Versorgungswerke.

In der steuerrechtlichen Behandlung und in der Erbringung von Versorgungsle­istungen entspricht der Pensionsfonds grundsätzlich einer Pensionskasse. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine selbstständige juristische Person, gegenüber der der Arbeitnehmer Seine Versorgungsan­sprüche geltend macht. Die Einzahlungen in Pensionsfonds können auf Arbeitgeberseite als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Insofern Arbeitnehmer sich an den Pensionsfondsbe­iträgen beteiligen wollen, steht Ihnen der Weg einer Entgeltumwandlung zur Verfügung.

Im Anspruchsfall werden lebenslange Altersrenten aus dem Pensionsfonds gezahlt. Außerdem ist die Absicherung des Hinterbliebenen- und Invaliditätsrisikos über einen Pensionsfonds möglich. Pensionsfonds sind als Aktiengesellschaft oder Pensionsfondsve­reins organisiert und unterliegen der Aufsicht des Bundesaufsichtsam­tes für das Versicherungswesen.

In der betrieblichen Alterversorgung ähneln Pensionsfonds weitestgehend den bereits länger etablierten Pensionskassen. Der zentrale Unterschied zwischen beiden bAV-Durchführungswegen zeigt sich auf der Anlageseite: Pensionsfonds können eine freiere und flexiblere Anlagepolitik verfolgen als das den Pensionskassen möglich ist. So sind beispielsweise hohe Aktien oder Aktienfondsanteile am Pensionsfonds-Vermögen möglich. Diese Möglichkeit zu einer größeren Rendite des Versorgungswerkes wird jedoch durch ein größeres Risikopotenzial erkauft, weshalb die entsprechenden Pensionsfonds Ihr Insolvenzrisiko über den Pensions-Sicherungs-Verein aG absichern müssen.

Pensionsfondszu­sagen werden steuerlich nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt. Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung von der Lohnsteuer und den Sozialversiche­rungen befreit, insofern Sie die 4% der Beitragsbemes­sungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung nicht übersteigen. Eine wesentliche zusätzliche steuerliche Förderung bietet § 3 Nr. 66 EStG, der die lohnsteuerfrei Übertragung von Geldern des Arbeitgebers zwecks Übertragung seiner unmittelbaren Versorgungszusage nur auf einen Pensionsfonds in unbegrenzter Höhe zu lässt. Die hierfür vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds zu zahlenden Einmalbeiträge sind steuerlich anerkannte Betriebsausgaben. Auch die Übertragung von Unterstützungskas­senzusagen geschieht nur auf den Pensionsfonds lohnsteuerfrei.

Wir prüfen für Sie die Chancen einer bAV über einen Pensionsfonds. Wir analysieren nicht nur dessen Chancen sondern weisen auch auf Risiken und Alternativen hin. Wie bei den Pensionskassen gilt für uns auch bei Pensionsfonds die Maxime: Warum geldwerte Möglichkeiten ignorieren? Alle fünf bAV-Durchführungswege sind grundsätzlich für Sie und Ihr Unternehmen von Bedeutung. Den Aufwand, eine optimale Ausgestaltung zu erarbeiten, nehmen wir Ihnen gerne ab. Profitieren Sie von unserem Know-how als Ihr unabhängiger bAV-Partner.