Pensionsfonds – bAV
Neue Chancen bei der bAV
Pensionsfonds ist der jüngste aller Durchführungsweg für die betriebliche
Alterversorgung. Seit der Rentenreform 2002 können Pensionsfonds als rechtlich
selbstständige Versorgungsträger eingerichtet werden.
Wobei die Einrichtung eines Pensionsfonds durch nur einen Arbeitgeber ebenso
möglich ist wie die branchenübergreifende Etablierung dieser
Versorgungswerke.
In der steuerrechtlichen Behandlung und in der Erbringung von
Versorgungsleistungen entspricht der Pensionsfonds grundsätzlich einer
Pensionskasse. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine selbstständige
juristische Person, gegenüber der der Arbeitnehmer Seine
Versorgungsansprüche geltend macht. Die Einzahlungen in Pensionsfonds können
auf Arbeitgeberseite als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Insofern Arbeitnehmer sich an den Pensionsfondsbeiträgen beteiligen wollen,
steht Ihnen der Weg einer Entgeltumwandlung zur Verfügung.
Im Anspruchsfall werden lebenslange Altersrenten aus dem Pensionsfonds
gezahlt. Außerdem ist die Absicherung des Hinterbliebenen- und
Invaliditätsrisikos über einen Pensionsfonds möglich. Pensionsfonds sind als
Aktiengesellschaft oder Pensionsfondsvereins organisiert und unterliegen der
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
In der betrieblichen Alterversorgung ähneln Pensionsfonds weitestgehend den
bereits länger etablierten Pensionskassen. Der zentrale Unterschied zwischen
beiden bAV-Durchführungswegen zeigt sich auf der Anlageseite: Pensionsfonds
können eine freiere und flexiblere Anlagepolitik verfolgen als das den
Pensionskassen möglich ist. So sind beispielsweise hohe Aktien oder
Aktienfondsanteile am Pensionsfonds-Vermögen möglich. Diese Möglichkeit zu
einer größeren Rendite des Versorgungswerkes wird jedoch durch ein größeres
Risikopotenzial erkauft, weshalb die entsprechenden Pensionsfonds Ihr
Insolvenzrisiko über den Pensions-Sicherungs-Verein aG absichern müssen.
Pensionsfondszusagen werden steuerlich nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt.
Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind wie bei der Pensionskasse und der
Direktversicherung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungen befreit,
insofern Sie die 4% der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine
Rentenversicherung nicht übersteigen. Eine wesentliche zusätzliche steuerliche
Förderung bietet § 3 Nr. 66 EStG, der die lohnsteuerfrei Übertragung von
Geldern des Arbeitgebers zwecks Übertragung seiner unmittelbaren
Versorgungszusage nur auf einen Pensionsfonds in unbegrenzter Höhe zu lässt.
Die hierfür vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds zu zahlenden Einmalbeiträge
sind steuerlich anerkannte Betriebsausgaben. Auch die Übertragung von
Unterstützungskassenzusagen geschieht nur auf den Pensionsfonds
lohnsteuerfrei.
Wir prüfen für Sie die Chancen einer bAV über einen Pensionsfonds. Wir
analysieren nicht nur dessen Chancen sondern weisen auch auf Risiken und
Alternativen hin. Wie bei den Pensionskassen gilt für uns auch bei
Pensionsfonds die Maxime: Warum geldwerte Möglichkeiten ignorieren? Alle fünf
bAV-Durchführungswege sind grundsätzlich für Sie und Ihr Unternehmen von
Bedeutung. Den Aufwand, eine optimale Ausgestaltung zu erarbeiten, nehmen wir
Ihnen gerne ab. Profitieren Sie von unserem Know-how als Ihr unabhängiger
bAV-Partner.
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